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   BVerfG - 2 BvR 263/66   

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BVerfG - 2 BvR 263/66 (https://dejure.org/9999,123020)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 18/18

    Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen

    Mit dem in Art. 103 Abs. 3 GG verwendeten Begriff der "allgemeinen Strafgesetze" ist aber nur das Kriminalstrafrecht gemeint (BVerfG-Beschluss vom 02.05.1967 - 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66, BVerfGE 21, 378, unter B.II.1.).
  • VGH Bayern, 07.12.2016 - 16a D 14.1215

    Disziplinarverfahren

    Zwar kann aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) die Verpflichtung hergeleitet werden, zu überprüfen, ob daneben noch eine Disziplinarmaßnahme erforderlich ist (BVerfG, B. v. 2.5.1967 - 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66 - BVerfGE 21, 378; B. v. 29.10.1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180).
  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 34/66

    Betriebsbußordnung - Bußordnung

    Sie schließen nicht aus, daß daneben noch eine andere Gerichtsbarkeit besteht, sei es als Schieds-, sei es als Disziplinärgerichtsbarkeit (vgl. hierzu auch BVerfG vom 2. Mai 1967, 2 BvL 1/66 /?TJW 67, 16547 und 2 BvR 391/64 sowie 2 BvR 263/66 /NJW 67, 16517, demnächst AP Nr. 22 und 23 zu Art» 103 GG).
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